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Ramadan: Einnahme von Arznei nicht eigenmächtig verschieben


Bild: Christin Klose/dpa-tmn

Während des Fastenmonats Ramadan verzichten viele Musliminnen und Muslime zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang auf Speisen und Getränke. Teils verschieben Gläubige deshalb auch die Anwendung von Arzneimitteln auf die Zeit nach Sonnenuntergang. Weil sie die Fastenregeln so interpretieren, dass das Schlucken oder Einführen von Stoffen in den Körper (etwa in Form von Tabletten, Säften oder Zäpfchen) tagsüber nicht damit vereinbar ist.

Dabei ist aber Vorsicht angesagt. Eine Dauertherapie sollte nicht ohne Rücksprache unterbrochen oder verändert werden, warnt die Bundesapothekerkammer. Auf der sicheren Seite ist, wer sich vorab ärztlichen Rat holt und/oder das Thema in der Apotheke anspricht.

Wirkung verändert sich

Entscheidend kann das zum Beispiel bei Medikamenten sein, die vor einer Mahlzeit eingenommen werden sollen. «Werden sie spätabends nach einer schwer verdaulichen nächtlichen Mahlzeit eingenommen, kann ihre Wirkung unvorhersehbar verstärkt werden», so die Bundesapothekerkammer.

Zu Problemen kann es mitunter bei entwässernden Medikamenten kommen. Wird beim Fasten tagsüber auf Getränke verzichtet, kann eine Anpassung der Dosis wichtig sein, um zu verhindern, dass der Körper zu viel Wasser verliert.

Medikamente in anderer Form

Unter Umständen kann es eine Lösung sein, während des Fastenmonats auf eine alternative Darreichungsform auszuweichen. Auch hier helfen Absprachen mit Arzt oder Apotheker weiter. In einigen Fällen verstößt etwa die Einnahme von Medikamenten zum Inhalieren sowie die Anwendung von Dosiersprays, Salben oder Augentropfen nicht gegen die Fastenregeln.

Generell gilt: Kranke Muslime müssen nach den religiösen Vorschriften des Korans nicht fasten. Wer es freiwillig dennoch tut, sollte sich ärztlich beraten lassen - das gilt insbesondere bei akuten Herz- oder Nierenerkrankungen sowie für Menschen mit Diabetes, die sich selbst Insulin spritzen, oder Menschen, die dauerhaft Antiepileptika einnehmen.


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(18.02.2026)


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